Menschen mit anerkanntem Pflegegrad und ihre Angehörigen stehen im Alltag oft vor großen Herausforderungen. Die Pflege zu Hause erfordert nicht nur Zeit und Kraft, sondern auch organisatorisches Geschick. Um pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld zu ermöglichen, sieht das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verschiedene Unterstützungsleistungen vor. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag steht jedem Versicherten bereits ab Pflegegrad 1 zu.
Wir möchten die hier die häufigsten Fragen zu dem Entlastungsbetrag klären.
Was ist das?
Wer hat Anspruch?
Welche Leistungen können damit finanziert werden?
Worauf sollte man bei der praktischen Nutzung achten?
Was ist die Rechtsgrundlage?
Der Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI geregelt. Dort heißt es wörtlich:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro.“
Dieser Betrag wird zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt und ist zweckgebunden.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden, also nicht stationär untergebracht sind. Dabei ist es unerheblich, ob sie von Angehörigen, Freunden oder einem ambulanten Pflegedienst betreut werden. Die Alltagsbegleiter der GLÜCKSMOMENTE GmbH ergänzen immer gerne Ihren bestehenden Pflegedienst.
Wie Hoch ist der Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag beträgt einheitlich 131 Euro pro Monat. Es handelt sich um eine Sachleistung. Das bedeutet: Der Betrag wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern gegen Nachweis erstattet – entweder an zugelassene Leistungserbringer oder im Rahmen von Kostenerstattungsverfahren.
Nicht genutzte Beträge werden monatlich angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie ersatzlos.
Zweckbindung des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag darf nicht frei verwendet werden. Der Gesetzgeber hat die Leistung ausdrücklich zweckgebunden:
Der Entlastungsbetrag soll die Pflegeperson entlasten und/oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Person fördern.

Leistungen die mit dem Entlastungsbetrag in Anpruch genommen werden können
Erstattungsfähige Leistungen sind insbesondere:
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Dazu zählen z. B.:
- Alltagsbegleitung
- Betreuung und Beschäftigungsangebote
- Hilfe bei der Haushaltsführung
- Begleitung zu Terminen oder bei Spaziergängen
- Leistungen von zugelassenen Pflegediensten im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung (Achtung! Nur bei Pflegegrad 1)
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
Kurzzeitpflege-Einrichtungen - Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
Beispielhafte Leistungen im Rahmen der Alltagsbegleitung
Ein wachsendes Angebot besteht in der Alltagsbegleitung durch anerkannte Anbieter wie die GLÜCKSMOMENTE GmbH. Solche Leistungen sind u. a.:
Gemeinsames Einkaufen und Kochen
Unterstützung bei der Tagesstrukturierung
Gesellschaft leisten, Vorlesen, Spiele spielen
Begleitung bei Arztbesuchen oder Behördengängen
Hilfe im Haushalt (z. B. Wäsche, Aufräumen, Fenster putzen)
Voraussetzung ist, dass der Anbieter vom jeweiligen Bundesland nach § 45a SGB XI als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot anerkannt ist.
Abrechnung des Entlastungsbetrags (Abrechnung durch GLÜCKSMOMENTE GmbH)
Wird ein Dienstleister beauftragt, der direkt mit der Pflegekasse abrechnen darf, müssen sich Pflegebedürftige um nichts kümmern – die Abrechnung erfolgt ohne Eigenbeteiligung, solange der Betrag von 131 € nicht überschritten wird.
Kostenerstattung
Wird eine nicht direkt zugelassene Person oder Einrichtung beauftragt, muss die Pflegekasse eine Kostenerstattung nach vorheriger Genehmigung zulassen. Hierfür ist i. d. R. ein Antrag erforderlich.
Die Pflegekasse verlangt:
- Rechnung oder Quittung
- Nachweis über die Anerkennung des Anbieters
- Nachweis über die erbrachte Leistung (z. B. Leistungsnachweis, Stundenübersicht)
Kombination mit anderen Leistungen
Der Entlastungsbetrag ist nicht verrechenbar mit:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Kombinationsleistungen
Er kann jedoch zusätzlich zu allen anderen Leistungen in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 2 erhält Pflegegeld für die Versorgung durch die Tochter und nutzt zusätzlich den Entlastungsbetrag für eine stundenweise Alltagsbegleiterin.
Regionale Unterschiede und Anerkennung
Da die Regelung der Anerkennung von Anbietern nach § 45a SGB XI Ländersache ist, gibt es unterschiedliche Vorgaben je nach Bundesland. Wer also den Entlastungsbetrag nutzen möchte, sollte unbedingt prüfen, ob der gewählte Anbieter anerkannt ist.
In Rheinland-Pfalz beispielsweise ist eine offizielle Anerkennung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) notwendig. Unternehmen wie die GLÜCKSMOMENTE GmbH verfügen über eine solche Anerkennung und dürfen somit direkt mit den Pflegekassen abrechnen.
Was ist nicht erstattungsfähig?
Nicht alle Leistungen dürfen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Unzulässig sind beispielsweise:
Reine Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2
Leistungen durch nicht anerkannte Anbieter
Tätigkeiten außerhalb des wohnortnahen Umfelds ohne Bezug zur Pflege
Private Geschenke oder Bargeldzahlungen an Betreuungspersonen
Tipps für die Ihre Praxis
Leistungen frühzeitig planen
Wer plant, einen Dienstleister in Anspruch zu nehmen, sollte sich frühzeitig über die Anerkennung und Verfügbarkeit informieren.
Nicht genutzte Beträge ansparen
Wenn der Betrag in einem Monat nicht genutzt wird, bleibt er erhalten – bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres.
Rechnungen sammeln
Bei Kostenerstattung ist es wichtig, alle Belege gut aufzubewahren und zeitnah bei der Pflegekasse einzureichen.
Beratung in Anspruch nehmen
Pflegekassen bieten Beratungen zum Thema Entlastungsbetrag an – ebenso wie anerkannte Betreuungsdienste.
Unser Fazit
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine wertvolle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Er ermöglicht stundenweise Hilfe im Alltag, fördert soziale Teilhabe und entlastet pflegende Angehörige. Die Voraussetzung ist, dass anerkannte Anbieter genutzt werden und die Leistung dem Zweck des Gesetzes entspricht.
Für Pflegebedürftige in Kaiserslautern und Umgebung bietet die GLÜCKSMOMENTE GmbH ein breites Angebot an anerkannten Entlastungsleistungen: individuell, herzlich und professionell. Gerne beraten wir Sie persönlich zur Antragstellung, zur Auswahl geeigneter Leistungen und zur direkten Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse.
GLÜCKSMOMENTE GmbH
Betreuung | Alltagsbegleitung | Hauswirtschaft
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